Bestandsanlagen, die bis zum 31.12.2023 in Betrieb genommen, ordnungsgemäß beim Netzbetreiber angemeldet wurden und deshalb bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG erhalten, bleiben bis zum 31.12.2028 von den Änderungen ausgenommen. Eine Verpflichtung zum sofortigen Wechsel in die neue Systematik des § 14a EnWG besteht nicht. Damit ändert sich nichts an den bisher gewährten günstigeren Netzentgelten im Strompreis des bestehenden Stromtarifs.
Ein freiwilliger Wechsel durch den Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist jedoch vorzeitig möglich. Eine ausführliche Erklärung, was Sie hierfür tun müssen, finden Sie hier. Mit dem freiwilligen Wechsel akzeptiert der Betreiber alle neuen Festlegungen und verliert den Anspruch auf die bis dato gültigen Regelungen und deren Umsetzung (kein Rückwechsel möglich).
Ab 2029 werden Bestandsanlagen, welcher auch unter die neue Definition einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung falle, automatisch in die neue Regelung überführt – wir informieren unsere betroffenen Kunden rechtzeitig!
Achtung bei Nachtspeicherheizungen: Diese bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen und unterliegen bis zur Außerbetriebnahme den bisherigen Regelungen nach § 14a EnWG.