Auf dieser Seite erfahren Sie alles darüber, wie Sie zu Ihrem Hausanschluss, Baustromanschluss, Stromzähler, usw. gelangen. Ebenfalls haben Sie Einblick in die gültigen Normen und Vorschriften, die beachtet werden müssen. Eine Bearbeitung/Durchführung Ihres beantragten Anschlussbegehrens, ist erst nach vollständiger Eingabe bzw. Übermittlung der notwendigen Informationen/Daten möglich.
NEU – Digitales Netzanschlussportal
Hier können Sie das Anschlussbegehren online beantragen:
Netzanschlussportal für Endkunden
Netzanschlussportal für Installateure
Netzanschlussportal - Status Ihrer Anfrage
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Informationen zum intelligenten Messsystem (iMSys)
Am 12. Mai 2023 hat der Bundesrat der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegten Gesetzesnovelle zum „Neustart der Digitalisierung der Energiewende“ zugestimmt. Mit der Änderung des Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Einbau digitaler Stromzähler – sogenannter Smart Meter – in Deutschland deutlich zu beschleunigen. Anlass für die Neuregelung war, dass die Einführung dieser intelligenten Messsysteme bislang langsamer vorangekommen ist als geplant – Gründe dafür waren u. a. aufwändige Verwaltungsverfahren.
Das neue Gesetz schafft einen verbindlichen Fahrplan für den flächendeckenden Rollout: Schritt für Schritt sollen bis spätestens Ende 2032 alle Haushalte und Unternehmen, für die eine Einbaupflicht besteht, mit Smart Metern ausgestattet werden. Die Digitalisierung der Energiewende ist ein zentraler Baustein für eine nachhaltige, sichere und flexible Energieversorgung. Damit Strom aus Sonne, Wind und anderen erneuerbaren Energien effizient genutzt werden kann, braucht es ein modernes, digitales Stromnetz – und dazu gehören intelligente Messsysteme. Als grundzuständiger Messstellenbetreiber sind wir gesetzlich verpflichtet, in den kommenden Jahren alle Stromzähler schrittweise auf diese neuen Systeme umzustellen und so gemeinsam mit Ihnen die Zukunft der Energieversorgung zu gestalten.
Hier findest du unseren Informationsflyer zum Download: Informationsflyer – Stand Oktober 2025
Was sind intelligente Messsysteme?
Ein intelligentes Messsystem (kurz iMSys) besteht aus einem digitalen Stromzähler, der auch als moderne Messeinrichtung bezeichnet wird, und einem Kommunikationsmodul, dem sogenannten Smart Meter Gateway. Es misst den Stromverbrauch, speichert die Daten und übermittelt sie sicher an den Messstellenbetreiber.

Warum sind intelligente Messsysteme so wichtig?
In der Vergangenheit, als Strom überwiegend aus fossilen Energieträgern oder Atomkraft gewonnen wurde, konnten Energieproduzenten und -versorger weitgehend selbst steuern, wie viel Energie erzeugt werden sollte. Dafür standen aus den Vorjahren relativ konstante und damit verlässliche Daten über das Verbrauchsverhalten der Anschlussnehmer zur Verfügung. Heute jedoch schwanken sowohl die Stromerzeugung als auch der Verbrauch stärker – bedingt durch den zunehmenden Anteil erneuerbarer Energien wie Sonne und Wind. Diese neue Situation erfordert ein modernes System: das intelligente Messsystem.
Welche Ziele werden mit den intelligenten Messystemen verfolgt?
Durch den Einsatz moderner, auf die heutigen Herausforderungen ausgerichteter Technologien soll vor allem die frühere Sicherheit und Planbarkeit im Energiesystem wiederhergestellt werden. Intelligente Messsysteme liefern Versorgern und Verbrauchern mehr Daten und schaffen so mehr Transparenz über das tatsächliche Produktions- und Verbrauchsverhalten im Stromnetz. Diese Informationen sind entscheidend, um genauere Prognosen zu treffen und den Strom dort zu nutzen, wo er erzeugt wird – oder gezielt an die richtigen Stellen weiterzuleiten.
Wie funktioniert ein intelligentes Messsystem?
Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler und einer Kommunikationseinheit, dem sogenannten Smart Meter Gateway. Wie bisher erfasst der digitale Stromzähler Ihren Stromverbrauch. Neu ist jedoch, dass er zusätzlich speichert und anzeigt, wann und wie viel Strom verbraucht wurde. Diese Daten werden über das Smart Meter Gateway automatisch und sicher an Ihren Messstellenbetreiber übermittelt. Sie müssen sich also um nichts kümmern. Der Messstellenbetreiber leitet Ihre Daten, wie zum Beispiel den Zählerstand, an Ihren Energielieferanten weiter.
Was kann das intelligente Messsystem?
Automatische Übermittlung: Mit einem intelligenten Messsystem müssen Sie Ihren Zählerstand künftig nicht mehr selbst ablesen oder melden. Die Werte werden automatisch an Ihren Messstellenbetreiber übermittelt. Die Weitergabe der Verbrauchsdaten an Ihren Energieversorger ermöglicht eine einfache und präzise Stromabrechnung.
Höchster Datenschutz: Die Übertragung Ihrer Daten an den Messstellenbetreiber erfüllt höchste Datenschutzstandards. Sie können sich darauf verlassen: Ihre Daten sind jederzeit zuverlässig geschützt. Dafür sorgt eine besonders gesicherte Form der Datenübermittlung, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert ist.
Wer bekommt ein intelligentes Messsystem?
Gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist der Einbau intelligenter Messsysteme verpflichtend für
– Verbraucher mit einem jährlichen Stromverbrauch von über 6.000 kWh bis 100.000 kWh
– Verbraucher mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gem. § 14a EnWG (wenn Vereinbarung mit Netzbetreiber vorliegt)
– Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW bis 100 kW
Die Einführung erfolgt laut gesetzlichem Smart-Meter-Rollout-Fahrplan schrittweise bis 2032. Die zeitliche Staffelung für den Einbau nach den Vorgaben des MsbG und der GDEW sieht wie folgt aus:
– Bis Ende 2025: Mindestens 20 % der verpflichtenden Messstellen sind mit intelligenten Messsystemen auszustatten.
– Bis Ende 2028: Mindestens 50 % der verpflichtenden Messstellen müssen ausgestattet sein.
– Bis Ende 2030: Mindestens 95 % der verpflichtenden Messstellen sind umzurüsten.
– Bis Ende 2032: Der vollständige Einbau (100 %) aller verpflichtenden Messstellen bis 100.000 kWh muss abgeschlossen sein.
Gesetzliche Grundlagen für den Einsatz intelligenter Messsysteme:
– Messstellenbetriebsgesetz (MsbG): Regelt Installation, Betrieb und Preisobergrenzen.
– Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Schützen die erhobenen Daten.
– Technische Richtlinien der Bundesnetzagentur: Legen Anforderungen an Sicherheit und Interoperabilität fest.
Wie wird das intelligente Messsystem abgerechnet?
Die Kosten für den Messstellenbetrieb werden in der Regel über Ihren Stromanbieter an Sie weitergegeben oder mit Ihrer Einspeiseabrechnung verrechnet. Sollte Ihr Anbieter dies – beispielsweise aus vertraglichen Gründen – nicht übernehmen, erhalten Sie eine separate Abrechnung direkt von Ihrem Messstellenbetreiber.
Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte aus dem Preisblatt Messstellenbetrieb.
Kann ich mich gegen die Installation eines intelligenten Messsystems entscheiden?
Bei gesetzlicher Verpflichtung besteht keine Möglichkeit, sich gegen die Installation zu entscheiden. Bei freiwilligen Installationen können Nutzer die Installation ablehnen.
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Weitere Informationen bzw. Anträge (Hausanschluss/Stromzähler)
Hausanschluss / Zählerantrag
Der 1. Schritt zu Ihrem Hausanschluss: Bitte überprüfen Sie vor der Antragstellung, ob sich Ihre zukünftige Verbrauchsstelle bzw. Ihr Hausanschluss innerhalb unseres Strom-Verteilnetzgebiets befindet. Die Abfrage können Sie über „VNB-Digital“ vornehmen. Hier der Link:
VNBdigital
Der 2. Schritt zu Ihrem Hausanschluss / Zählerantrag:Bitte reichen Sie Ihre Anfrage über unser digitales Netzanschlussportal ein.
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Hinweise zum Netzanschluss sowie AnschlussnutzungMesskonzeptänderungen – ZähleränderungenBitte melden Sie Messkonzeptänderungen/Zähleränderungen vor der technischen Umsetzung weiterhin mit Hilfe von unserer Formulare:
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Anmeldung zum Netzanschluss – Fertigstellungsanzeig+Inbetriebssetzungsauftrag – Stromzähler
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Anlage 1 – Auswahlblatt Messkonzepte
Die ausgefüllten Unterlagen senden Sie bitte an:
netzantrag@eva-siegsdorf.de
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG)
Ab dem 01.01.2024 gelten die neuen Vorgaben des § 14a EnWG. Diese sorgen für mehr Flexibilität im Stromnetz und viele weitere Vorteile.
Warum wurde § 14a EnWG geändert und was regelt er?
Die Anpassung von § 14a EnWG trägt der steigenden Zahl leistungsstarker Verbraucher wie Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeichern Rechnung. Diese Entwicklung führt zu einem höheren gleichzeitigen Stromverbrauch und erhöhten Anforderungen an die Stromnetze. Um bei drohender lokaler Überlastung des Netzes die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, erlaubt die Regelung Netzbetreibern, steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) gezielt zu drosseln. Dabei wird die Leistung einzelner Anlagen temporär reduziert, was zur Stabilisierung des Netzes beiträgt. Als Ausgleich profitieren Anlagenbetreiber von geringeren Netzentgelten. Der reguläre Haushaltsstrom bleibt von dieser Regelung ausgenommen
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG?
– Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)
– Private Ladeeinrichtung für E-Autos (z. B. Wallbox)
– Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
– Netzdienlicher Stromspeicher (Einspeicherung nur über Netzstrombezug, nicht durch PV-Anlage)
Voraussetzung pro steuVE: Leistung von mindestens 4,2 kW.
Betrifft mich das?
Die neuen Regelungen betreffen nicht nur Sie als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, sondern auch Ihren Elektro- oder Heizungsinstallateur. Wichtig ist, dass Sie sowohl den örtlichen Netzbetreiber als auch Ihren Stromlieferanten über geplante Maßnahmen im Rahmen des § 14a EnWG in Kenntnis setzen.
Die wichtigsten Aspekte auf einen Blick:
– Dimmen statt Sperren: Netzbetreiber haben nach § 14a EnWG die Möglichkeit, die Leistung steuerbarer Verbraucheinrichtung bei lokaler Überlastung des Stromnetzes zu drosseln.
– Technische Voraussetzung: Verbraucheinrichtungen mit einem Stromverbrauch von mindestens 4,2 kW wie zum Beispiel Wärmepumpen oder Wallboxen müssen ab 01.01.2024 so angeschlossen werden, dass sie netzorientiert steuerbar sind, um das Stromnetz zu entlasten.
– Finanzieller Vorteil: Anlagenbetreiber einer SteuVE profitieren im Gegenzug von reduzierten netzentgelten. Für die Reduzierung stehen zwei verschiedene Module zur Wahl.
– Bestandsschutz: Bestandsanlagen, die bis 31.12.2023 angeschlossen wurden, erhalten eine Übergangsfrist bis Ende 2028.
Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen des § 14a EnWG betroffen sind:
Was bedeutet das für meine Bestandsanlage?
Bestandsanlagen, die bis zum 31.12.2023 in Betrieb genommen, ordnungsgemäß beim Netzbetreiber angemeldet wurden und deshalb bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG erhalten, bleiben bis zum 31.12.2028 von den Änderungen ausgenommen. Eine Verpflichtung zum sofortigen Wechsel in die neue Systematik des § 14a EnWG besteht nicht. Damit ändert sich nichts an den bisher gewährten günstigeren Netzentgelten im Strompreis des bestehenden Stromtarifs.
Ein freiwilliger Wechsel durch den Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist jedoch vorzeitig möglich. Eine ausführliche Erklärung, was Sie hierfür tun müssen, finden Sie hier. Mit dem freiwilligen Wechsel akzeptiert der Betreiber alle neuen Festlegungen und verliert den Anspruch auf die bis dato gültigen Regelungen und deren Umsetzung (kein Rückwechsel möglich).
Ab 2029 werden Bestandsanlagen, welcher auch unter die neue Definition einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung falle, automatisch in die neue Regelung überführt – wir informieren unsere betroffenen Kunden rechtzeitig!
Achtung bei Nachtspeicherheizungen: Diese bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen und unterliegen bis zur Außerbetriebnahme den bisherigen Regelungen nach § 14a EnWG.
Baustrom-/Schaustelleranschluss
Schon zu Beginn der Bauphase wird Strom benötigt. Der Baustellenanschluss wird über das Formular „Inbetriebsetzungsauftrag Baustrom-/Schaustelleranschluss“ mit Hilfe eines eingetragenen Elektoinstallationsbetriebes beantragt. Die Baustromverteilungen können bauseits aber auch durch die Elektrizitätsgenossenschaft Vogling & Angrenzer eG gestellt werden. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig zwecks der Erstellung eines Baustellenanschlusses mit dem Bereich Netztechnik in Verbindung.
Ansicht und Download
Auftrag zur Errichtung Baustrom- und SchaustelleranschlussAnsicht und Download
Mietvertrag Baustromverteiler – Auftrag montl. ÜberprüfungAnsicht und Download
Prüfprotokoll BaustromverteilerWichtiger Hinweis: Nach DGUV Vorschrift 3 sind Baustromverteiler monatlich einer messtechnischen Überprüfung mit Dokumentation zu unterziehen. Verantwortlich für die Durchführung ist der Anlagenbetreiber bzw. Anschlussnehmer. Der beauftragte Elektrofachbetrieb kann das von der Elektrizitätsgenossenschaft Vogling & Angrenzer eG vorgefertigte Prüfprotokoll für Baustromverteiler verwenden.
Einspeiseanlage - Mikro-PV-Anlagen - Stromspeicher
Elektromobilität / Ladeeinrichtungen
Alle festinstallierten Wallboxen ab 4,6 kW müssen vor der Installation dem Netzbetreiber gemeldet werden. Ferner muss der Netzbetreiber ab 12 kW seine Zustimmung erteilen.
Bitte reichen Sie Ihre Meldung bzw. Anfrage über unser digitales Netzanschlussportal ein.Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. E-Mail: netzantrag@eva-siegsdorf.de
TAB - Technische Anschlussbedingungen & NAV - Niederspannungsanschlussverordnung
Für Planung, Bau, Anschluss und Betrieb von Kundenanlagen sind unsere Technischen Anschlussbedingungen zu beachten und einzuhalten:
Ansicht und Download
Technische Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB 2023 v2.0)Ansicht und Download
VBEW – Hinweise zu den Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2023, Ausgabe BDEW, 07.2024)Ansicht und Download
Niederspannungsanschlussverordnung – NAV – 2006Ansicht und Download
Anlage – Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB 2007) – Netzgebiet Vorauf
Ansicht und Download
Schema Heizstrom getrennte Messung
Mitteilung gemäß § 4 Abs. 3 NAV – Änderung der Technischen Anschlussbedingungen:
Hiermit teilen wir Ihnen gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) mit, dass unser Unternehmen die Technischen Anschlussbedingungen TAB 2023 v2.0 für den Anschluss an das Niederspannungsnetz in der Form des vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. – BDEW herausgegebenen Musterwortlautes ab dem 01.07.2024 verwendet. Änderungen haben wir nicht vorgenommen.
Weiterhin sind folgende Anwendungsregeln zu beachten:
- VDE-AR-N 4100 Technische Anschlussregel Niederspannung erhältlich über den FNN
- VDE-AR-N 4105 Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz erhältlich über den FNN
- VDE-AR-N 4110 Technische Anschlussregel Mittelspannung erhältlich über den FNN
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