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Allgemeine Preise und Bedingungen der Versorgung von Haushaltskunden im Sinne von
§ 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Elektrizität im Rahmen der Grundversorgung sind im Preisblatt Grund- und Ersatzversorgung angegeben.
Haushaltskunden im Sinne von
§ 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch.
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